Lebensversicherung

Lebensversicherung und Steuer – Was Sie wissen müssen

Ertragsanteilsbesteuerung, Halbeinkünfteverfahren, 12/62-Regel und Erbschaftsteuer – alle relevanten Steuerregeln für Lebensversicherungen in Deutschland.

Beachten Sie: Auf lebensversicherung.digital finden Sie allgemeine Informationen. Fragen Sie vor dem Absenden persönlicher Angaben stets Ihren Versicherungsvertreter. Für die Angaben auf dieser Seite übernehmen wir keine Haftung. Sie stellen keine Empfehlung dar, sondern fassen öffentlich zugängliche, allgemeine Informationen zusammen.

Überblick: Drei Steuerregime

Die steuerliche Behandlung einer Lebensversicherung hängt wesentlich von drei Faktoren ab: dem Vertragsabschluss-Datum, der Auszahlungsart (Erlebensfall, Todesfall, Rente) und ob die Bedingungen des steuerlichen Privilégiums erfüllt sind. Deutschland unterscheidet drei Regelsysteme:

  • Verträge vor 2005: Volle Steuerfreiheit der Ablaufleistung bei mind. 12 Jahren Laufzeit und mind. 5 Jahren Beitragszahlung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F.).
  • Verträge ab 2005 – Halbeinkünfteverfahren: Der Ertragsanteil (Differenz zwischen Ablaufleistung und eingezahlten Beiträgen) ist bei Erfüllung der 12/62-Regel nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig.
  • Verträge ab 2005 – Abgeltungssteuer: Wenn die 12/62-Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Ertragsanteil pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag belastet.
Lebensversicherung

Die 12/62-Regel im Detail

Das Halbeinkünfteverfahren gilt, wenn:

  • Der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist, UND
  • der Versicherungsnehmer bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt ist (für Verträge abgeschlossen vor 2012: Altersgrenze 60 Jahre).

In diesem Fall wird nur die Hälfte des Ertragsanteils mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Der Ertragsanteil ist die Differenz zwischen Ablaufleistung und eingezahlten Beiträgen. Mehr zur Berechnung: Ertragsanteilsbesteuerung der Lebensversicherung erklärt.

Szenario Laufzeit Alter bei Auszahlung Steuerliche Behandlung
Vertrag vor 2005≥ 12 JahrebeliebigVollständig steuerfrei
Vertrag ab 2005, 12/62 erfüllt≥ 12 Jahre≥ 62 JahreHalbeinkünfte: 50 % des Ertragsanteils × persönl. Steuersatz
Vertrag ab 2005, 12/62 nicht erfüllt< 12 Jahre oder < 62 J.beliebigAbgeltungssteuer 25 % + SolZ auf Ertragsanteil
Rentenversicherung (Erlebensfall)lebenslangbeliebigErtragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG
Todesfallleistung (Begünstigter)Einkommenssteuerfrei; Erbschaftsteuer ggf. anwendbar

Todesfallleistung und Erbschaftsteuer

Die Todesfallleistung einer Lebensversicherung ist für den Begünstigten einkommenssteuerfrei. Allerdings kann Erbschaftsteuer anfallen:

  • Fließt die Leistung direkt an einen eingetragenen Bezugsberechtigten (außerhalb des Nachlasses), unterliegt sie der Erbschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – aber innerhalb der persönlichen Freibeträge des Begünstigten.
  • Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro je Elternteil, andere Personen nur 20.000 Euro.
  • Fällt die Leistung in den Nachlass (weil kein Bezugsberechtigter eingetragen ist), wird sie mit dem gesamten Erbe zusammengerechnet.

Das Bezugsrecht in der Lebensversicherung – Begünstigte korrekt einsetzen ist damit steuerlich hochrelevant.

Lebensversicherung als Basisrente (Rürup)

Lebensversicherungen können auch als Basisrente (Rürup-Rente) ausgestaltet sein. In diesem Fall sind Beiträge bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Die Auszahlung erfolgt jedoch ausschließlich als lebenslange Rente – keine Kapitalauszahlung möglich. Die Besteuerung im Rentenalter richtet sich nach dem Ertragsanteil der Rente gemäß § 22 EStG.

Häufige Irrtümer

„Lebensversicherungen sind immer steuerfrei." – Das war für Altverträge vor 2005 zutreffend. Für Neuverträge gilt das Halbeinkünfteverfahren oder die Abgeltungssteuer – je nach Erfüllung der 12/62-Regel.

„Den Ertragsanteil muss ich aktiv deklarieren." – Bei deutschen Versicherern berechnen und melden diese den steuerpflichtigen Anteil direkt. Bei ausländischen Versicherern ist Eigenverantwortung gefragt.

Was selten gefragt wird – aber wichtig ist

Was passiert steuerlich, wenn ich eine Police an eine andere Person verschenke oder verpfände? – Schenkung oder Übertragung des Versicherungsvertrags kann Schenkungsteuer auslösen und ändert die steuerliche Qualifikation. Das ist ein komplexer Fall, der individuelle steuerliche Beratung erfordert.

Kann ich die Versicherungssumme aufteilen, um Erbschaftsteuerfreibeträge zu optimieren? – Durch geschickte Bezugsrechtsregelung auf mehrere Begünstigte mit jeweils eigenen Freibeträgen lässt sich die Erbschaftsteuerbelastung unter Umständen reduzieren. Das erfordert rechtliche und steuerliche Beratung.

Steuer

Häufige Fragen

Was ist die 12/62-Regel bei der Lebensversicherung?
Die 12/62-Regel besagt: Bei mind. 12 Jahren Laufzeit und mind. 62 Jahren Alter bei Auszahlung (für Verträge vor 2012: 60 Jahre) wird nur die Hälfte des Ertragsanteils mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Das Halbeinkünfteverfahren ist ein erheblicher steuerlicher Vorteil gegenüber der Abgeltungssteuer.
Ist die Todesfallleistung einer Risikolebensversicherung steuerpflichtig?
Die Todesfallleistung ist für den Begünstigten einkommenssteuerfrei. Allerdings kann Erbschaftsteuer anfallen, wenn die Leistung den persönlichen Freibetrag des Begünstigten übersteigt. Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro je Elternteil.
Muss ich die Kündigung einer Lebensversicherung versteuern?
Ja – der Rückkaufswert abzüglich der eingezahlten Beiträge (Ertragsanteil) ist steuerpflichtig. Wenn die 12/62-Bedingungen erfüllt sind, gilt das Halbeinkünfteverfahren. Andernfalls greift die Abgeltungssteuer von 25 %.

Verwandte Themen