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Was ist die Ertragsanteilsbesteuerung?
Die Ertragsanteilsbesteuerung ist ein spezielles Steuerverfahren, das für lebenslange Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen gilt – also für Verträge, bei denen die Versicherung nicht als Einmalbetrag, sondern als monatliche Rente ausgezahlt wird. Es handelt sich um § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG.
Im Unterschied zur vollen Besteuerung (wie bei gesetzlicher Rente nach dem Alterseinkünftegesetz) wird bei der Ertragsanteilsbesteuerung nur ein Bruchteil der Rente als steuerpflichtiger Ertrag behandelt. Der Rest gilt als steuerfreie Kapitalrückzahlung.
Zum allgemeinen Steuerüberblick für Lebensversicherungen: Lebensversicherung und Steuer – Was Sie wissen müssen.
Wann gilt die Ertragsanteilsbesteuerung?
Die Ertragsanteilsbesteuerung gilt bei:
- Private Rentenversicherungen (nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG), die als lebenslange Rente ausgezahlt werden
- Kapitallebensversicherungen, die in eine Rentenoption umgewandelt wurden
- Fondsgebundene Rentenversicherungen bei Rentenauszahlung
Sie gilt nicht bei:
- Kapitallebensversicherungen mit einmaliger Ablaufleistung → dort gilt Halbeinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer
- Gesetzliche Rentenversicherung → dort gilt das Alterseinkünftegesetz (AEG) mit stufenweise steigendem Besteuerungsanteil
- Basisrenten (Rürup) → dort gilt Besteuerung nach AEG
Der Ertragsanteil nach Alter bei Rentenbeginn
| Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil | Steuerpflichtiger Anteil der Rente |
|---|---|---|
| 55 Jahre | 26 % | Nur 26 % der monatlichen Rente werden versteuert |
| 60 Jahre | 22 % | Nur 22 % der monatlichen Rente werden versteuert |
| 63 Jahre | 20 % | Nur 20 % der monatlichen Rente werden versteuert |
| 65 Jahre | 18 % | Nur 18 % der monatlichen Rente werden versteuert |
| 67 Jahre | 17 % | Nur 17 % der monatlichen Rente werden versteuert |
| 70 Jahre | 15 % | Nur 15 % der monatlichen Rente werden versteuert |
Vollständige Tabelle nach § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG i. V. m. Anlage 9 zu § 22 EStG. Stand 2026.
Rechenbeispiel Ertragsanteilsbesteuerung
Angenommen, Sie erhalten ab dem 65. Lebensjahr eine private Monatsrente von 500 Euro aus einer Rentenversicherung.
- Ertragsanteil: 18 % von 500 € = 90 € steuerpflichtig
- 410 € sind steuerfreie Rückzahlung des eingezahlten Kapitals
- Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 %: Steuer = 90 € × 25 % = 22,50 € pro Monat
Effektivsteuersatz auf die Gesamtrente: 22,50 / 500 = 4,5 % – deutlich günstiger als bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Vergleich: Ertragsanteil vs. Halbeinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren gilt bei Kapitallebensversicherungen, die als Einmalbetrag ausgezahlt werden und die 12/62-Regel erfüllen. Es besteuert die Hälfte des Ertrags (= Ablaufleistung minus eingezahlte Beiträge) mit dem persönlichen Steuersatz.
Die Ertragsanteilsbesteuerung gilt für laufende Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen. Sie ist in der Regel noch günstiger als das Halbeinkünfteverfahren – besonders bei spätem Rentenbeginn und langer Rentenbezugsdauer.
Rentenoption statt Einmalzahlung – steuerlich interessant
Viele Kapitallebensversicherungen bieten das Wahlrecht: Einmalige Auszahlung oder lebenslange Rente. Bei der Entscheidung spielt die steuerliche Behandlung eine wichtige Rolle: Die Rentenoption kann steuerlich vorteilhafter sein, wenn Sie einen hohen persönlichen Steuersatz haben und die 12/62-Bedingung nicht erfüllen. Die individuelle Kalkulation hängt von persönlichem Steuersatz, Lebenserwartung und Rentenhöhe ab – das ist ein klassischer Fall für einen Steuerberater.