Beachten Sie: Auf lebensversicherung.digital finden Sie allgemeine Informationen. Fragen Sie vor dem Absenden persönlicher Angaben stets Ihren Versicherungsvertreter. Für die Angaben auf dieser Seite übernehmen wir keine Haftung. Sie stellen keine Empfehlung dar, sondern fassen öffentlich zugängliche, allgemeine Informationen zusammen.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht
Bei Abschluss einer Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung oder fondsgebundenen LV verlangt der Versicherer die Beantwortung von Gesundheitsfragen. Die Basis dafür ist die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Der Antragsteller muss alle gefahrerheblichen Umstände angeben, die dem Versicherer für die Risikobeurteilung bekannt sein müssen.
Die Gesundheitsfragen sind das zentrale Instrument der Risikoprüfung – der Versicherer kalkuliert auf dieser Basis, ob und zu welchem Beitrag er das Risiko versichert. Falschangaben können dazu führen, dass der Vertrag angefochten wird oder im Leistungsfall keine Auszahlung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die verschwiegene Erkrankung nichts mit der Todesursache zu tun hat.
Welche Erkrankungen müssen angegeben werden?
Die konkrete Angabepflicht hängt von der Frageformulierung im Antrag ab. Versicherer stellen unterschiedlich weitreichende Fragen – und nur was explizit gefragt wird, muss beantwortet werden. Typische Fragekategorien:
| Fragekategorie | Typischer Abfragezeitraum | Beispiele |
|---|---|---|
| Stationäre Behandlungen | 5 – 10 Jahre | Krankenhausaufenthalt, Operationen |
| Chronische Erkrankungen | 5 – 10 Jahre | Diabetes, Bluthochdruck, Rückenleiden |
| Psychische Erkrankungen | 5 – 10 Jahre | Depression, Burnout, Angststörung |
| Medikamente (dauerhaft) | Aktuell / letzte 3 Jahre | Blutdruckmittel, Antidepressiva |
| Sucht / Drogen | 5 – 10 Jahre | Alkohol, Medikamentenabusus |
| Berufliche Risiken | Aktuell | Fallschirmspringen, Kampfsport |
| HIV / AIDS | Gesondert abgefragt | Testergebnis, Behandlung |
Was passiert nach der Risikoprüfung?
Nach Auswertung der Gesundheitsfragen hat der Versicherer drei Optionen:
- Annahme zum Normalbeitrag: Das Risiko wird als marktüblich eingestuft – kein Zuschlag, keine Ausschlüsse.
- Annahme mit Risikozuschlag: Der Beitrag wird erhöht, um das erhöhte Sterberisiko zu kompensieren. Zuschläge können 25 bis über 200 % betragen.
- Annahme mit Ausschlussklausel: Bestimmte Todesursachen werden aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen (z. B. Tod infolge der Vorerkrankung).
- Ablehnung: Das Risiko gilt als nicht versicherbar. Es gibt keine Rechtspflicht zur Annahme.
Konsequenzen falscher oder unvollständiger Angaben
Wer Gesundheitsfragen unvollständig oder falsch beantwortet, riskiert im Leistungsfall:
- Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG): Der Versicherer kann den Vertrag rückwirkend anfechten – auch wenn die Vorerkrankung nichts mit der Todesursache zu tun hatte. Alle Beiträge werden zurückgezahlt, keine Leistung.
- Rücktritt vom Vertrag (§ 19 Abs. 2 VVG): Bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer zurücktreten. Beiträge werden teilweise zurückgezahlt, keine Versicherungsleistung.
- Vertragsanpassung: Der Versicherer kann den Beitrag rückwirkend anpassen oder Ausschlüsse einfügen.
Wichtig: Die Beweislast liegt beim Versicherer – er muss nachweisen, dass die Angaben falsch waren und er den Vertrag bei richtigen Angaben anders gestaltet hätte. Im Todesfall führen Versicherer häufig Nachforschungen bei Ärzten und Krankenkassen durch.
Anonyme Voranfrage – die unterschätzte Option
Wer unsicher ist, ob Vorerkrankungen zum Ausschluss oder Aufschlag führen, kann eine anonyme Risikovoranfrage stellen. Dabei prüft ein Versicherungsmakler das Risikoprofil anonym bei mehreren Versicherern – ohne dass eine Ablehnung in die Datenbank eingetragen wird. Ablehnungen werden nämlich in der HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) gespeichert und können zukünftige Anträge erschweren.
Häufige Irrtümer
„Kleine Rückenprobleme muss ich nicht angeben." – Wenn der Fragebogen explizit nach Rückenerkrankungen fragt und Sie Physiotherapie in Anspruch genommen haben, müssen Sie es angeben. Was „klein" ist, beurteilt nicht der Antragsteller, sondern der Versicherer.
„Nach 10 Jahren kann der Versicherer nichts mehr tun." – Bei arglistiger Täuschung gibt es keine zeitliche Grenze für die Anfechtung. Bei fahrlässigem Verschweigen gilt die reguläre Rücktrittsfrist von 5 Jahren – aber arglistige Täuschung wird von Gerichten auch bei „vergessenen" Angaben manchmal angenommen.
Was selten gefragt wird – aber wichtig ist
Muss ich angeben, dass meine Eltern früh verstorben sind? – In der Regel wird nach dem Gesundheitszustand der Antragsteller selbst gefragt, nicht nach Familienanamnese. Einige Versicherer fragen aber explizit nach erblichen Erkrankungen in der Familie – dann muss wahrheitsgemäß geantwortet werden.
Kann ich nach einer Ablehnung einfach bei einem anderen Versicherer anfragen? – Ja, aber: Alle Anträge und Ablehnungen werden im HIS vermerkt. Wenn Sie beim nächsten Versicherer nicht angeben, dass Sie bereits abgelehnt wurden, obwohl danach gefragt wird, ist das eine Falschangabe.